Das Mandatsverhältnis – alles Wissenswerte rund um den Gang zum Anwalt

Im Laufe des Lebens trifft es auf fast jeden von Ihnen mindestens einmal zu: Genau, wir sprechen vom Gang zum Rechtsanwalt. Dieser wird zumeist dann erforderlich, wenn etwas in Ihrem Leben nicht so läuft, wie Sie sich das vorstellen. Die meisten von Ihnen assoziieren mit einem Anwalt Papierkrieg und viel Zeit, die investiert werden muss. Auch hohe Kosten fürchten viele. Durch den Dschungel der Paragrafen, Anträge helfen die Volljuristen in Deutschland. Und das nach genauen Regeln. Denn Grundlage dafür ist zumeist ein Mandatsverhältnis. Was das genau ist und welche Rechte und Pflichten sich daraus ergeben, möchten wir Ihnen mit diesem Artikel genauer aufzeigen.

Der Vertragstyp Mandat – unter der Rechtslupe

Grundlage für das Tätigwerden des Anwalts ist zumeist ein sogenannter Anwaltsvertrag. Hierbei handelt es sich um einen besonderen zivilrechtlichen Vertrag – zumeist konkret um einen Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß §675 BGB. Anwaltsverträge können den Regeln für den Fernabsatz (z.B. telefonisch abgeschlossen) unterfallen und als solche gemäß den Regeln der §§355f., 312c BGB – wie auch bei normalen Online-Einkäufen – widerrufen werden (siehe hierzu BGH, Urteil vom 23.11.2017 – IX ZR 204/16).

Ein Anwaltsvertrag kommt zustande, wenn der Rechtsanwalt einen Antrag auf die Erbringung einer anwaltstypischen Leistung, nämlich dem Auftraggeber rechtlichen Beistand zu leisten, annimmt. Typische Leistungen eines Anwalts sind u.a. die (außer)gerichtliche rechtliche Vertretung, das Aufsetzen von Verträgen oder anderen rechtlich erheblichen Dokumenten sowie die AGB-Prüfung. Ein Mandatsverhältnis liegt auch dann vor, wenn der Auftrag an den Rechtsanwalt zusätzlich nicht anwaltliche Aufgaben umfasst. Die Rechtsberatung und -vertretung muss letztendlich nicht der Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit sein. Die Übernahme anwaltsfremder Aufgaben ändert nichts am Vorliegen eines Anwaltsvertrages, wenn sie in einem engen inneren Zusammenhang mit der Pflicht zum rechtlichen Beistand stehen und auch Rechtsfragen aufwerfen können.

Die Pflichten des Rechtsanwalts aus einem Anwaltsvertrag

Das Mandatsverhältnis als solches unterliegt einer Vielzahl an Pflichten, die vor allem den beauftragten Rechtsanwalt treffen. Die vertragstypische Leistung des Rechtsanwalts besteht in der Regel darin, Ihnen als Auftraggeber rechtlichen Beistand zu leisten. Dies macht auch noch einmal der Wortlaut von §1 III BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) deutlich, nach dem der beauftrage Rechtsanwalt unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten ist. Im Regelfall wird der relevante Inhalt des Anwaltsvertrages durch einen konkreten Auftrag des Mandanten festgelegt. Dadurch werden die vertraglichen Pflichten im konkreten Anwaltsvertrag konkretisiert.

Der Rechtsanwalt muss generell die Interessen seines Auftraggebers umfassend wahrnehmen und ihn erschöpfend beraten. Dies ist jedoch im Einzelfall nicht grenzenlos der Fall. Vielmehr kommt es hierfür auf das konkret erteilte Mandat an. Weiter muss der Rechtsanwalt den Mandanten vor voraussehbaren und vermeidbaren Nachteilen schützen. Bestehen für ein gewisses Vorgehen oder einen bestimmten Sachverhalt Zweifel oder Bedenken, so hat der beauftragte Anwalt diese von sich aus offen darzulegen und mit Ihnen als Auftraggeber zu erörtern. Abschließend obliegt es dem Rechtsanwalt als rechtlicher Fachvertreter, den ihm geschilderten Sachverhalt zu bewerten und daraufhin zu überprüfen, ob das angestrebte Ziel des Mandanten konkret erreicht werden kann.

Zumeist wird der Mandant konkrete Wünsche für ein bestimmtes Vorgehen äußern. Weisungen des Mandanten sind hierbei zwar für den beauftragten Rechtsanwalt generell bindend, der Anwalt darf jedoch selbstverständlich nicht einfach die Vernunft ausschalten und die erteilte Weisung blindlings befolgen. Dies wird aus §§665, 675 BGB deutlich, die zur Anwendung kommen, da es sich bei dem Anwaltsvertrag zivilrechtlich – wie bereits erwähnt – um eine Art Geschäftsbesorgungsvertrag handelt. Letztendlich muss der Rechtsanwalt somit eigenständig prüfen, ob dem Auftraggeber bei einem Befolgen der Weisung Nachteile drohen. Wäre dies im Einzelfall der Fall, so hat der Anwalt die vertragliche Pflicht, darauf hinzuweisen. Der Mandant muss sich hierzu dann ggf. noch einmal äußern.

Abschließend ist auch festzustellen, dass der Anwalt immer noch ein Organ der Rechtspflege ist. Dadurch kann er auch bei Übernahme eines Mandats nicht verpflichtet werden, einen objektiv aussichtslosen Rechtsstreit zu führen oder fortzusetzen. Ist dies aus der Sicht des Rechtsanwalts der Fall, so kann dieser das Mandat bei Uneinsichtigkeit des Mandanten ohne weitere rechtliche Nachteile niederlegen. Ein bis dahin bestehender Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts würde in einem solchen Fall weiter besehen, auch wenn das Mandatsverhältnis niedergelegt wurde.

Weiter treffen den Rechtsanwalt aufgrund seines Berufs natürlich noch weitere allgemeine berufsrechtliche Pflichten. Der Rechtsanwalt ist z.B. gemäß §43a II BRAO, §2 BORA allgemein zur Verschwiegenheit verpflichtet Es ist ihm daher generell untersagt, Geheimnisse des Mandanten zu offenbaren. Zudem muss er sicherstellen, dass die in seine Sphäre gelangten Informationen nicht durch unbefugte Dritte eingesehen werden können. Die Pflicht zur Verschwiegenheit trifft den Rechtsanwalt dabei schon im vorvertraglichen Stadium, also bereits, sobald der Mandant den Rechtsanwalt konsultiert. Eine Befreiung von der Schweigeverpflichtung kann nur ausdrücklich vom Mandanten erklärt werden oder sich aus speziellen gesetzlichen Regelungen ergeben.

Die Pflichten des Mandanten aus einem Anwaltsvertrag

Nicht nur den Rechtsanwalt treffen in einem Anwaltsvertrag konkrete vertragliche und berufsrechtliche Pflichten. Auch der Mandant als Auftraggeber hat konkrete Pflichten in einem Mandatsverhältnis. Diese stehen meist in Wechselwirkung zu den Pflichten des Anwalts. Primär hat der Mandant die Pflicht, den beauftragten Rechtsanwalt umfassend über den Sachverhalt und bisherigen Sachstand zu informieren. Diese Informationspflicht des Mandanten besteht nicht nur zu Beginn des Mandatsverhältnisses, sondern wird immer dann relevant, wenn der Mandant feststellt, dass er Tatsachen noch nicht mitgeteilt hat, oder wenn sich in Bezug auf die Sache Änderungen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht ergeben. Sie als Mandant haben auch den durch den Rechtsanwalt zur Kenntnisnahme und Überprüfung überlassenen Schriftverkehr daraufhin zu untersuchen, ob Tatsachen nicht oder falsch dargestellt worden sind. In der Praxis läuft dies zuweilen so ab, dass der durch Sie beauftragte Rechtsanwalt Ihnen aufgesetzte Schriftstücke vor dem Versand zur Überprüfung zukommen lässt. Diese haben Sie dann auf Fehler oder Ungenauigkeiten hin zu überprüfen. Erst, wenn Sie die Schriftstücke freigegeben haben, wird der Anwalt diese versenden.

Im Zuge der Informationspflicht wird deutlich, wie sehr doch die Informationspflicht des Mandanten mit der umfangreichen Aufklärungspflicht des Rechtsanwalts in Wechselwirkung steht. Erst mit ordentlicher Informierung durch den Mandanten, kann der Rechtsanwalt sich ein umfangreiches Bild vom Fall machen und anschließend den Mandanten auch demensprechend sinnvoll über weitere Schritte aufklären.

Neben der Informationspflicht des Mandanten, hat dieser auch so etwas wie eine Weisungspflicht. Der Mandant hat aus einem Anwaltsvertrag heraus nicht nur das Recht, Weisungen zu erteilen, vielmehr trifft ihn auch eine gewisse Pflicht. Der Rechtsanwalt ist zwar der Fachmann für Ihr Problem. Dennoch wollen Sie ja am Ende ein bestimmtes Resultat erzielen. Daher ist es notwendig, dass der Mandant – in diesem Fall also Sie – dieses Resultat offen formuliert und den Rechtsanwalt auch dahingehend im Laufe des Falles Weisungen erteilt.

Abschließend sollte es Ihnen denkbar logisch erscheinen, dass auch ein Anwalt seinen Lebensunterhalt verdienen muss. Der Anwaltsvertrag ist somit natürlich entgeltlich. Daher hat der Mandant aus dem Anwaltsvertrag heraus eine Vergütung für das Tätigwerden des Rechtsanwalts zu zahlen. Diese richtet sich nach dem Einzelfall und errechnet sich grundsätzlich aus bestimmen Vergütungstabellen – auch RVG-Tabellen genannt. Sie als Mandant können jedoch mit dem Rechtsanwalt auch eine bestimmte Vergütung nach Zeit, also einen Stundenlohn, vereinbaren. Dies wird zumeist bei Anwaltsverträgen aus dem Arbeitsrecht bzw. dem Gesellschaftsrecht häufig getan.

Das Ende eines Mandatsverhältnisses

Weiter oben wurde bereits einmal erwähnt, dass ein Rechtsanwalt auch in bestimmten Fällen das Mandat niederlegen kann. Dies ist jedoch nicht die einzige Möglichkeit, wie ein Mandatsverhältnis zum Erlöschen kommt. Es gibt eine Vielzahl weiterer Möglichkeiten, wie ein Anwaltsvertrag unweigerlich zum Erlöschen kommen kann.

Ein Mandatsverhältnis ist generell immer dann beendet, wenn der Anwaltsvertrag beendet wird. Dies geschieht zumeist durch Kündigung einer Vertragsseite gemäß §§675, 671 BGB. Jedoch ist ein Anwaltsvertrag gemäß §673 BGB auch dann beendet, wenn der beauftragte Einzelanwalt während des Mandats verstirbt. Der Tod des Mandanten führt im Zweifel jedoch nicht zur Vertragsbeendigung. Der Anwaltsvertrag kann überdies auch durch eine einvernehmliche Vertragsbeendigung beendet werden. Der Regelfall ist jedoch, dass das Mandatsverhältnis ordentlich wie geplant mit der Erledigung des Auftrages, also mit dem Erreichen des Vertragszweckes, endet. Die Beendigung des Auftrages durch Erreichen des Vertragszwecks wird in der Regel dann anzunehmen sein, wenn die übertragenen Aufgaben durch den Rechtsanwalt erledigt worden sind und der Rechtsanwalt zu erkennen gegeben hat, dass er seinen Auftrag als erfüllt ansieht. Dies wird meist dann der Fall sein, wenn Ihnen als Mandant die Abschlussrechnung des Rechtsanwalts zugestellt wird.

Die Haftung des Rechtsanwalts aus dem Mandatsverhältnis

Da auch der Anwaltsvertrag als gegenseitiger Vertrag mit Rechten und Pflichten der Vertragsparteien ausgestaltet ist, kann es bei Pflichtverletzungen des Anwalts auch zur Haftung kommen. Verletzt der Anwalt schuldhaft seine oben genannten Pflichten aus dem Anwaltsvertrag, so kann der Mandant zwar nicht wegen mangelhafter Dienstleistung die Vergütung mindern, jedoch hat der Mandant das Recht, nach §280 I BGB Schadensersatz zu verlangen. Sie als Mandant haben in einem solchen Fall jedoch die Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf die Pflichtverletzung des beauftragten Rechtsanwalts inne. Der haftende Anwalt hat im Zuge des Schadensersatzes dem Mandanten letztendlich den konkret entstandenen Schaden zu ersetzen. Hierüber hat zumeist ein Gericht zu entscheiden. Haben Sie hier ein Problem, so empfehlen wir dringend, einen anderen Rechtsanwalt zu konsultieren und sich ausführlich beraten zu lassen.

In der Praxis sind typische Gründe für Anwaltshaftung zumeist das fahrlässige Verstreichen lassen von (Ausschluss-)Fristen oder kapitale Pflichtverletzungen bei der anwaltlichen Aufklärungspflicht.

Zusammenfassung – Der Anwaltsvertrag hat es in sich

Nachdem wir versucht haben, Ihnen in den letzten Minuten das Mandatsverhältnis mit dem Anwaltsvertrag verständlich näher zu bringen, lässt sich feststellen, dass es in Sachen rechtsanwaltliches Mandat, so einiges zu beachten und zu wissen gilt.

Behalten Sie bitte stets im Hinterkopf, dass die meisten Anwälte sehr genau wissen, zu was sie verpflichtet sind. Machen Sie sich also hier keine Sorgen. Die Anwälte werden Sie in aller Regel top beraten und am Ende werden Sie der Lösung Ihres Problems näher sein.

Eine letzte Bitte, auch aus Ihrem Interesse: Folgen Sie den Hinweisen und Bitten der Rechtsanwälte. Diese versuchen, Ihnen möglichst einfach und schnell zu helfen – vorausgesetzt Sie arbeiten mit.