Der Rundfunkbeitrag – Was Sie rechtlich und historisch dazu wissen müssen

Nichts ist in Deutschland wohl mehr bei der Bevölkerung verhasst als der sogenannte Rundfunkbeitrag. Dieser finanziert alle öffentlich-rechtlichen deutschen Rundfunkanstalten und dient letztendlich dazu, diese am Leben zu erhalten (siehe hierzu § 13 RStV in der aktuellen Fassung).

Während sich private Rundfunkanstalten hauptsächlich durch Werbung finanzieren müssen, können dies öffentlich-rechtliche Sender zumeist vermeiden. Der Rundfunkbeitrag beträgt aktuell in Deutschland 17,50 Euro pro Monat und Haushalt. Dies erscheint auf den ersten Blick nicht viel, ist jedoch genug, um immer wieder Proteste auszulösen.

Auch war der Rundfunkbeitrag im Laufe seiner Geschichte immer wieder Grundlage deutscher Rechtsprechung. Aus diesem Grund möchten wir Ihnen mit folgendem Artikel eine rechtliche und historische Übersicht zum Rundfunkbeitrag bieten, der alle wichtigen Fragen abdeckt und zugleich ein paar überraschende Fakten bereithält.

Seit fast 100 Jahren zahlen wir Deutsche für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk

Wie lange gibt es den Rundfunkbeitrag eigentlich schon in Deutschland? Will man diese Frage genau beantworten, so heißt die Antwort „seit 2013“. So lange gibt es nämlich das aktuelle Modell zur einheitlichen Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten schon. Zu eben genannten Anstalten gehören traditionell die großen Sender wie ARD und ZDF. Darüber hinaus gehören zu ARD und ZDF jedoch noch zahlreiche andere Sender wie 3Sat, ARD alpha, ZDF info, arte, Deutschlandradio, phoenix und alle Landesrundfunkanstalten (z.B. der Bayerische Rundfunk). Auch werden über den Rundfunkbeitrag mehr als 60 lokale und überregionale Radiosender mitfinanziert.

Es ist jedoch nicht so, dass es vor dem Jahr 2013 gar keine Form der Finanzierung von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gegeben hat. Vielmehr war nur der Name und der rechtliche Hintergrund ein anderer. So hieß der Rundfunkbeitrag damals noch Rundfunkgebühr – oder wie ihn der normale Bürger nannte: GEZ-Gebühr.
Die Rundfunkgebühr als solche gab es (in Ansätzen) schon seit 1923. Zu diesem Zeitpunkt nahm in Deutschland die erste offizielle öffentliche Sendeanstalt ihren Betrieb auf. Bereits damals wurde für den legalen Empfang dieses Senders von jedem Hörer eine entsprechende Gebühr erhoben. Diese betrug 1923 wohl zuerst 25 Reichsmark im Jahr. Im Zuge der großen Inflationen gegen Mitte der 1920er Jahre wurden die Rundfunkgebühren höher, sodass sie letztendlich mit 60 Reichsmark pro Jahr kaum mehr für den normalen Bürger bezahlbar waren. Dies führte dazu, dass es immer mehr sogenannte „Schwarzhörer" in Deutschland gab. Schwarzhörer waren all jene Bürger, die zwar ein Empfangsgerät besaßen, jedoch die hierfür eigentlich erhobene Gebühr nicht bezahlten.

Erst mit dauerhafter Festlegung der Rundfunkgebühr auf monatlich zwei Reichsmark ging auch die Zahl der Schwarzhörer wieder zurück. An der Höhe der Gebühr änderte sich auch mit Ende der Weimarer Republik und Beginn des Zweiten Weltkriegs nichts. Jedoch war es seit 1939 nicht mehr erlaubt, in Deutschlandausländischen Rundfunk zu empfangen. Dies wurde durch die NSDAP mit teils hohen Strafen geahndet. So kam es nicht selten dazu, dass entweder das Radiogerät eingezogen wurde oder die Person bei entsprechenden Verstößen sogar ins Gefängnis musste.

Mit Ende des Zweiten Weltkriegs und Beginn der 1950er Jahren änderte sich die Struktur der Rundfunkgebühr zunehmend. Statt eines reinen Rundfunkbeitrags, gab es nun auch die Möglichkeit, zusätzlich zum Ton-Rundfunk eine „Fernseh-Rundfunkgenehmigung“ für fünf Deutsche Mark pro Monat zu erwerben. Diese Gebühr wurde pro genutztes Gerät fällig. Auch wurde immer strenger und vor allem mehr gegen Schwarzhörer vorgegangen.

Nach Abspaltung der DDR kam es im Osten zu einer Anpassung der Rundfunkgebühren. So zahlten Menschen dort für die Nutzung von Rundfunk sowie das I. Fernsehprogramm 8 Mark bzw. für Rundfunk sowie I. und II. Fernsehprogramm 10 Mark.

Auch in Westdeutschland wurden die Gebührensätze sukzessiv erhöht. So betrugt die Gesamtgebühr für Rundfunk und Fernsehen kurz vor der Wiedervereinigung bereits 19 Deutsche Mark pro Gerät.                      

Quelle: Statista, Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF)

Auch nach der Umstellung der Währung von D-Mark auf Euro änderte sich der bisherige Trend in Sachen Rundfunkgebühr nicht. Diese wurde sukzessive weiter angehoben, bis im Jahr 2009 erste Stimmen laut wurden, die eine Änderung der bisherigen Regelung hin zu einer einmaligen monatlichen Gebühr pro Haushalt forderten.

Dieser Forderung wurde schließlich nachgegeben, nachdem auch immer größere Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der gerätebezogenen Rundfunkgebühren bestanden. Bekanntester Vertreter dieser Bedenken war wohl Prof. Dr. Dres. h.c. Paul Kirchhof, von 1987 – 1999 Richter des Bundesverfassungsgerichts und Mitglied des Zweiten Senats. Dieser führte in einem von ihm im Auftrag von ARD, ZDF und Deutschlandradio erstellten Gutachtens über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks [1] aus, dass der einzig wirklich vertretbare Weg eine Änderung von einer bisherigen Geräteabgabe in eine Haushaltsabgabe sei. Diesem Gutachten folgend, wurde dieses neue Gebührenmodell ab 2013 eingeführt und die bisherige Rundfunkgebühr wurde zum Rundfunkbeitrag.

Die Rechtsgrundlage für den Rundfunkbeitrag

Wie jede öffentlich-rechtliche Abgabe braucht auch der Rundfunkbeitrag eine Rechtsgrundlage. Bis 31.12.2012 war die Rechtsgrundlage für die Rundfunkgebühr noch der Rundfunkgebührenstaatsvertrag. Dort wurde in §2RGebStV normiert, wie die konkrete Höhe der Rundfunkgebühr festgesetzt wird und wer genau welche Gebühr zu entrichten hat. Die Gebühr wurde bis dato noch in eine Grundgebühr und eine Fernsehgebühr aufgeteilt. So musste für jedes zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten eines Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr entrichtet werden.

Zum 01.01.2013 wurde gemäß Art. 2 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages der bisher geltende Rundfunkgebührenstaatsvertrag aufgehoben und an dessen Stelle trat der neue Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (abgekürzt RBeitrStV). Dieser bildet mit §2 RBeitrStV auch die heutige Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags. Demnach ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.

Die wichtigsten Fragen rund um den Rundfunkbeitrag

Rund um den Rundfunkbeitrag gab es immer wieder rechtliche Streitigkeiten und Unklarheiten. Einige der wichtigsten Fragen möchten wir Ihnen nachfolgend beantworten.

Müssen Minderjährige den Rundfunkbeitrag bezahlen?

Diese Frage ist im Grundsatz leicht zu beantworten, denn diese wird bereits durch das Gesetz gelöst. So macht §2 I RBeitrStV deutlich, dass für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist. Inhaber einer Wohnung ist gemäß §2 II 1 RBeitrStV jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Somit müssen Minderjährige den Rundfunkbeitrag nicht bezahlen – auch dann nicht, wenn diese einen eigenen Haushalt führen. Diese gesetzliche Entscheidung ist auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtmäßig. So sei „die generelle Freistellung Minderjähriger […] von der Typisierungsbefugnis der Landesgesetzgeber gedeckt. Es kann [insoweit] davonausgegangen werden, dass der weit überwiegende Teil der Minderjährigen [eh] im Haushalt eines Erziehungsberechtigten wohnt“ (BVerwG(6. Senat), Urteil vom 25.01.2017 - 6 C 18.16, Rn. 51).

Muss jeder Bewohner einer Wohngemeinschaft den Rundfunkbeitrag bezahlen?

Diese weitere, häufig gestellte, Frage betrifft alle Bewohner einer Wohngemeinschaft. Auch hier hilft wieder das Gesetz. So ist nach §2 I RBeitrStV für jede Wohnung der Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Wohngemeinschaft zählt hier als eine Wohnung. Folgerichtig ist auch der Rundfunkbeitrag nur einmal zu entrichten. Alle Bewohner der Wohngemeinschaft haben gemäß §2 III 1 RBeitrStV den rechtlichen Status von Gesamtschuldnern. Im reinen Innenverhältnis der Wohngemeinschaft ist der Rundfunkbeitrag somit im Grundsatzgerecht auf alle Bewohner aufzuteilen.

Muss ich für meine Zweitwohnung ebenfalls Rundfunkgebührenzahlen?

Die Lösung dieser Frage lässt sich nicht aus dem Gesetz entnehmen. Vielmehr hatte hierzu das Bundesverwaltungsgericht in letzter Instanz zu entscheiden und urteilte, dass „ein beitragspflichtiger Wohnungsinhaber [auch] für mehrere Wohnungen den Rundfunkbeitrag zu zahlen hat. Der Gesetzgeber musste für Inhaber zweier oder mehrerer Wohnungen keine differenzierende Regelung treffen“ (BVerwG, Urt. v. 25.1.2017 – 6 C 15/16).

Seit diesem Urteil hat jedoch der deutsche Gesetzgeber reagiert und mit Wirkung ab dem 01.06.2020 §4a RBeitrStVin Gesetzesform gegossen. Demnach kann eine Person für ihre Nebenwohnungen von der Beitragspflicht nach § 2 Absatz 1 auf Antrag befreit werden, wenn sie selbst, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner den Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung an die zuständige Landesrundfunkanstalt entrichtet. Gleiches gilt, wenn die Person selbst, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner den Rundfunkbeitrag zwar nicht für die Hauptwohnung, jedoch für eine ihrer Nebenwohnungen entrichtet.

Damit sind Zweitwohnungen Stand jetzt in den allermeisten Fällen nicht rundfunkbeitragspflichtig.

Kann ich den Rundfunkbeitrag auch in bar zahlen?

Diese Frage kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht zweifelsfrei beantwortet werden. Aktuell wird in allen Beitragssatzungen der Landesrundfunkanstalten eine Möglichkeit zur Barzahlung ausgeschlossen. Dort ist geregelt, dass der Rundfunkbeitrag nur durch Lastschrifteinzug oder Überweisung bezahlt werden kann. Diese Regelung hielt bisher der gerichtlichen Überprüfung stand. Zuletzt hatte der hessische Verwaltungsgerichtshof mit Sitz in Kassel (bisher nicht rechtskräftig) entschieden, dass sich dem Europarecht sowie dem Bundesbankgesetz keine Verpflichtungen entnehmen ließen, dass in jedem Fall Barzahlungen zu akzeptieren seien. Im öffentlich-rechtlichen Abgabenrecht könne zudem grundsätzlich auch eine unbare Zahlungsweise vorgeschrieben werden (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 13.2.2018 - 10 A 2929/16 und10 A 116/16).

Diese Entscheidung ist aktuell in letzter Instanz beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Der zuständige Senat dort hat bereits durchblicken lassen, dass er der Ansicht ist, dass „der auf die landesrechtliche Ermächtigung […] gestützte Ausschluss der Barzahlungsmöglichkeit […] gegen die bundesrechtliche Regelung des § 14 Abs. 1S. 2 BbankG [verstößt] und ist deshalb - sofern das Unionsrecht außer Betracht bleibt – unwirksam [ist] (BVerwG (6. Senat), Beschluss vom 27.03.2019 - 6 C5.18, Rn. 21). [Überdies gelte] die in § 14 Abs. 1 S. 2 B BankG geregelte Verpflichtung zur Annahme von Euro-Banknoten […] auch und gerade in Bezug aufsog. Massenverfahren wie die Erhebung des Rundfunkbeitrags; Anhaltspunkte dafür, dass die Möglichkeit, den Rundfunkbeitrag bar zu zahlen, die verfassungsrechtlich gebotene Finanzausstattung der Rundfunkanstalten gefährden könnte, sind nicht erkennbar“ (BVerwG (6. Senat), Beschluss vom 27.03.2019 - 6C 5.18, Rn. 26).

Aufgrund zweier europarechtlich relevanter Fragen, hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch das Verfahren aktuell ausgesetzt und im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens dem EuGH vorgelegt. Dieser hat nun zu entscheiden, ob die Regelung in §14 I 2 BbankG europarechtskonform ist. Weiter hat der EuGH darüber zu entscheiden, ob eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt Bargeld überhaupt ablehnen kann, wenn in Art. 128 AEUV Euro-Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel explizit festlegt sind. Der für dieses Verfahren zuständige Generalstaatsanwalt des EuGHs hat bereits seine juristische Einschätzung dazu abgegeben und hat festgestellt, dass aus seiner Sicht eine deutsche nationale Rechtsnorm für ein Recht auf Bargeldzahlung gegen europäisches Recht verstößt. Dennoch könne die physische Zahlung nur in Ausnahmefällen begrenzt werden (vgl. Rechtssachen C-422/19 und C-423/19).

Folgen die Richter des EuGHs dieser Einschätzung, so kann das Bundesverwaltungsgericht zwar nicht §14 I 2 BbankG als Argument für eine Barzahlungsmöglichkeit heranziehen, jedoch lässt auch das europäische Recht eine Begrenzung der physischen Zahlungsmöglichkeit nur in Ausnahmefällen zu. Nachdem die Richter am Bundesverwaltungsgericht bereits durchblicken ließen, dass sie hier im konkreten Fall der Zahlung des Rundfunkbeitrags keinen solchen Ausnahmefall sehen, ist damit zu rechnen, dass in Zukunft eine Barzahlung des Rundfunkbeitrags nicht mehr generell ausgeschlossen sein wird.

Zum jetzigen Stand wird die Urteilsverkündung des EuGHs zu diesem Fall am 26.01.2021 um 9:30 Uhr im Sitzungssaal des Gerichts Fort Niedergrünewald in Luxemburg erwartet. Anschließend wird auch das Bundesverwaltungsgericht in oben genannten Verfahren ein letztinstanzliches Urteil sprechen.

// Update zum EuGH-Urteil vom 26.01.2021 //

Der Europäische Gerichtshof ist in seinem Urteil der Einschätzung des Generalanwaltes gefolgt und hat geurteilt, dass „ein Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets […] seine Verwaltung zur Annahme von Barzahlungen verpflichten [kann], [er aber] diese Zahlungsmöglichkeit auch aus Gründen des öffentlichen Interesses beschränken [darf]. Eine solche Beschränkung kann insbesondere gerechtfertigt sein, wenn die Barzahlung aufgrund der sehr großen Zahl der Zahlungspflichtigen zu unangemessenen Kosten für die Verwaltung führen kann“ (Gerichtshof der Europäischen Union, PRESSEMITTEILUNG Nr. 8/21).

Es ist somit an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, zu prüfen, ob eine solche Beschränkung der angebotenen Zahlungsmittel im Hinblick auf das Ziel des tatsächlichen Einzugs des Rundfunkbeitragsverhältnismäßig ist, insbesondere in Anbetracht dessen, dass die anderen rechtlichen Zahlungsmittel möglicherweise nicht allen beitragspflichtigen Personen leicht zugänglich sind. Das letzte Wort hat nun das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.

Kann ich von der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitragsbefreit werden?

Sie können gemäß §4 RBeitrStV unter bestimmten Voraussetzungen von der Zahlungspflicht auf Antrag befreit werden – unter folgenden Voraussetzungen: Sie sind entweder

 · Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach den §§ 27a oder 27d des Bundesversorgungsgesetzes,

· Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches),

· Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches,

· Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,

· Sonderfürsorgeberechtigter im Sinne des § 27edes Bundesversorgungsgesetzes,

· Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften oder,

· Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Absatz 1des Lastenausgleichsgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird

 Von der Zahlungspflicht befreit, sind auch nicht bei den Eltern wohnende Empfänger von:

 · Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,

· Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 114, 115Nr. 2 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches oder nach dem Dritten Kapitel, Dritter Abschnitt, Dritter Unterabschnitt des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches oder

· Ausbildungsgeld nach den §§ 122 ff. des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches

Dies gilt ebenso für Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches in einer stationären Einrichtung nach § 45 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches leben sowie für taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder nach § 27d des Bundesversorgungsgesetzes.

Beachten Sie: Lediglich die Tatsache, dass Sie weder ein Radio noch einen Fernseher besitzen, reicht für eine Befreiung von der Zahlung des Rundfunkbeitrags nicht aus. So stellte das OVG Münster in einem Urteil klar, dass „es sich [bei dem Rundfunkbeitrag] um einen echten Beitrag [handelt]. Er bleibe eine Gegenleistung für die individuelle Empfangsmöglichkeit öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit einer speziellen, zweckgebundenen Finanzierungsfunktion nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel. Der Gesetzgeber habe typisierend annehmen dürfen, dass von der Rundfunkempfangsmöglichkeit üblicherweise in den gesetzlich bestimmten Raumeinheiten Wohnung und Betriebsstätte Gebrauch gemacht wird“ (vgl. OVG Münster, Urteil vom 12.3.2015 - 2 A 2311/14; 2 A 2422/14 und 2 A 2423/14).

Kann der Rundfunkbeitrag einfach so erhöht werden?

Der Rundfunkbeitrag beträgt aktuell gemäß §8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag 17,50 Euro pro Monat. Für eine Änderung dieser Höhe, müsste der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag geändert werden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn alle 16 Bundesländer zustimmen.

Aktuell ist ein Bestreben zur Erhöhung des Rundfunkbeitrags an der fehlenden Zustimmung durch das Bundesland Sachsen-Anhalt gescheitert. Es wurde bereits seitens der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten angekündigt, gegen Sachsen-Anhalt Verfassungsbeschwerde diesbezüglich einzureichen. Sollte die Verfassungsbeschwerde nicht erfolgreich sein, so haben die 16 Bundesländer gemäß §17 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag erst wieder zum 01.01.2022 die Möglichkeit, den Rundfunkbeitrag zu erhöhen.

Ist die Regelung zum Rundfunkbeitrag verfassungsgemäß?

Seit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018 ist endgültig festgestellt, dass die Rundfunkbeitragspflicht im privaten und im nicht privaten Bereich im Wesentlichen mit der Verfassung vereinbar ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16, 1 BvR 981/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 745/17).

[1]

https://www.ard.de/download/472642/Gutachten_von_Professor_Paul_Kirchhof_zur_Finanzierung_des_oeffentlich_rechtlichen_Rundfunks_.pdf